AGB
Allgemeine Geschäfts- und Überlassungsbedingungen (Stand: 09.2024)
Die nachfolgenden allgemeinen Überlassungsbedingungen gelten für sämtliche Überlassungsverträge, welche die Atropos GmbH, im Folgenden EVO2DRIVE genannt, mit ihren jeweiligen Kunden abschließt. Vertragspartner ist Atropos GmbH, Moosacher Str. 82a, 80809 München.
§ 1 Vertragsgegenstand
EVO2DRIVE überlässt dem Kunden ein Fahrzeug der vertraglich vereinbarten Kategorie samt dem im Übergabeprotokoll genannten Zubehör.
Die Überlassung erfolgt zur Nutzung im Straßenverkehr. Zur Nutzung des Fahrzeuges zur Teilnahme an Motorsportveranstaltungen, Fahrzeugtests, der Nutzung auf Rennstrecken, Fahrsicherheitstrainings, zur Beförderung von leicht entzündlichen/giftigen oder sonstigen gefahrgeneigten Stoffen oder zur gewerblichen Personenbeförderung bedarf der Kunde einer zuvor einzuholenden schriftlichen Genehmigung von EVO2DRIVE. Gleiches gilt für die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Dritte.
§ 2 Vertragsdauer und Kündigung
Die Parteien legen den Zeitpunkt der Übergabe und Rückgabe des Fahrzeuges in einer gesonderten Vereinbarung, dem Mietvertrag, fest. Das Überlassungsverhältnis beginnt mit dem vereinbarten Übergabetermin und endet mit dem vereinbarten Rückgabetermin. Die Kündigungs- und Stornierungsbedingungen des Vertrags sind in den Anmietinformationen geregelt.
Für die fristlose Kündigung gelten die gesetzlichen Regelungen. Sie ist formlos möglich. In Erweiterung der gesetzlichen Kündigungsgründe kann EVO2DRIVE die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses aussprechen, wenn dem Kunden vertragswidrige Nutzungen gemäß diesen Bestimmungen nachgewiesen werden,
eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt, oder gegen Kunden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gerichtet werden
§ 3 Abholung und Rückgabe
Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, wird dem Kunden das Fahrzeug am gebuchten Übergabeort übergeben, der Kunde hat das Fahrzeug an diesem zurückzugeben. Setzt der Kunde den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf des vereinbarten Überlassungszeitraumes fort, so gilt das Überlassungsverhältnis nicht als verlängert. §545 BGB findet keine Anwendung.
Rückgabe kann auch ohne Abnahme durch Abstellen des Fahrzeugs auf einem der (Firmen-)Parkplätze am vereinbarten Rückgabeort stattfinden.
Hierzu hat der Kunde den Fahrzeugschlüssel (Schlüsselkarte) sowie ggf. weiteres Zubehör in den Briefkasten am Gebäude einzuwerfen oder am Empfang abzugeben. Dies entbindet jedoch nicht von evtl. Nachforderungen und Schadenersatzansprüchen. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge mit 360-Grad-Kameras und GPS Geräten ausgestattet sind, welche ggf. Beschädigungen im geparkten Zustand oder Unfälle aufzeichnen.
Sofern die Abholung und Rückgabe an einem nicht mit EVO2DRIVE vereinbarten Ort stattfindet, ist EVO2DRIVE berechtigt, eine Gebühr von 0,85 Euro inkl. MwSt. je Kilometer Entfernung vom nächsten Abholungsort von EVO2DRIVE zu verlangen, mindestens jedoch eine Servicepauschale in Höhe von 98 Euro inkl. MwSt..
Sofern der Kunde das Fahrzeug ohne Zustimmung von EVO2DRIVE nicht zum vereinbarten Übergabezeitpunkt zurückgibt, ist EVO2DRIVE nach Ablauf einer vollen Stunde nach dem vereinbarten Rückgabezeitpunkt berechtigt, einen weiteren „Full Day“ der jeweiligen Fahrzeugkategorie pro Tag zzgl. 35,- Euro inkl. MwSt. als Verspätungsentgelt zu berechnen.
Die Parteien fertigen bei Abholung des Fahrzeuges ein Übergabeprotokoll an, in welchem sämtliche sichtbaren Mängel des Fahrzeuges vermerkt werden. Der Kunde erklärt, sich bei der Abholung des Fahrzeuges davon überzeugt zu haben, dass neben den im Übergabeprotokoll vermerkten Mängeln keine erkennbaren Mängel am Fahrzeug vorlagen.
Der Kunde erhält das Fahrzeug in innen und außen gereinigtem Zustand. In den Fahrzeugen darf nicht geraucht werden. Tiere sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung von EVO2DRIVE in den Fahrzeugen erlaubt. Gibt der Kunde das Fahrzeug in einem stark verschmutzten Zustand zurück, wird eine pauschale Reinigungsgebühr in Höhe von 69,00 € zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt. Im Falle von starken Verschmutzungen, beispielsweise durch Tierhaare oder Rauchgeruch im Fahrzeug, wird dem Kunden eine Intensivreinigung in Höhe von bis zu 750,- Euro inkl. MwSt. in Rechnung gestellt. Dem Kunden steht jederzeit der Nachweis zu, dass der durch die erforderliche Reinigung entstandene Aufwand geringer war als die Pauschale.
§ 4 Pflichten des Kunden
Die Abgabe des Fahrzeuges erfolgt nur an Kunden, welche das 21. Lebensjahr vollendet haben und bereits seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Für bestimmte Fahrzeuge gilt ein Mindestalter von 25 Jahren. Sonderregelungen können im Vorfeld mit EVO2DRIVE schriftlich vereinbart werden. Der Kunde hat – spätestens bei Abholung des Fahrzeuges – eine gültige Fahrerlaubnis sowie einen Reisepass oder Personalausweis vorzulegen. Voraussetzung für die Erlaubnis des Kunden, weitere Fahrer in das Überlassungsverhältnis aufzunehmen, ist, dass diese ebenfalls das 21. Lebensjahr, für bestimmte Fahrzeugkategorien das 25. Lebensjahr, vollendet haben und eine gültige Fahrerlaubnis vorlegen. Sämtliche weitere Fahrer treten dem Vertrag bei und haften für alle Pflichtverletzungen aus dem Vertragsverhältnis gesamtschuldnerisch.
Führerscheine aus Nicht-EU-Staaten werden nur anerkannt, wenn im Pass kein Visum eingetragen ist oder der Kunde ein Visum im Pass hat und zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht länger als sechs Monate in Europa ist. Ein nicht in lateinischer Schrift ausgestellter Führerschein muss von einem internationalen Führerschein ergänzt werden. Bei Führerscheinen aus Ländern, die dem internationalen Führerscheinabkommen nicht angehören, bedarf es zusätzlich zum Originalführerschein der Übersetzung einer anerkannten amtlichen Stelle.
Dem Kunden wird das Fahrzeug in mindestens 70% geladenem Zustand übergeben. Der Kunde hat das Fahrzeug bei Rückgabe wieder in geladenem Zustand zurückzugeben, mindestens in der Höhe, wie er es bei Abholung übernommen hat. Gibt der Kunde das Fahrzeug mit weniger Ladezustand zurück, wird ihm eine Gebühr von 60,- Euro inkl. MwSt. in Rechnung gestellt.
Der Kunde verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und pfleglich zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Vorschriften, insbesondere die Betriebsanleitung einzuhalten, das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß zu verschließen. Die Zerlegung und Demontage im Ganzen oder einzelner Teile ist untersagt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder andere Verfügung durch den Kunden ist nicht zulässig. Der Kunde verpflichtet sich, EVO2DRIVE zur Wahrung ihrer Eigentumsrechte von etwaigen Eingriffen Dritter in ihre Rechte, z.B. im Wege einer Zwangsvollstreckung, unverzüglich Anzeige zu machen. Dem Kunden steht an dem Fahrzeug kein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Ansprüche gegen EVO2DRIVE gleich aus welchem Grund zu. Gebühren, Strafen, etc. (Geschwindigkeitsübertretung, Parkverbot, etc.), während der Überlassungszeit sind vom Kunden, bei erster Aufforderung zu bezahlen und ist EVO2DRIVE diesbezüglich klag- und schadlos zu halten.
Der Kunde hat für die sachgemäße Befestigung des Ladegutes Sorge zu tragen. Sämtliche Gegenstände sollten in den Kofferräumen verstaut werden. Die durch Be- und Entladetätigkeiten entstandenen Schäden, hat der Kunde EVO2DRIVE zu ersetzen. Alle Schäden dieser Art sind von der Versicherung ausgeschlossen.
Der Kunde hat zu jeder Zeit die Kontrolle über das Fahrzeug zu bewahren. Insbesondere ist die Nutzung des sogenannten „Autopiloten“ der Firma Tesla nur auf eigene Verantwortung unter Beibehaltung der vollen Fahrzeugkontrolle (Hände am Lenkrad, Füße an den Pedalen) gestattet. Der Kunde hat die Gebrauchsanweisung des Herstellers sowie die Angaben und Hinweise am Fahrzeugdisplay zu beachten und diesen Folge zu leisten.
Der Kunde verpflichtet sich, Fahrten außerhalb des Übergabestaates im Voraus unter Angabe der jeweiligen Länder bekanntzugeben und die schriftliche Zustimmung von EVO2DRIVE einzuholen. Jedenfalls sind nur Fahrten in Staaten für die gemäß § 6 (1) ein Versicherungsschutz besteht genehmigungsfähig. Der Kunde ist verpflichtet sich im Fall einer genehmigten Fahrt außerhalb des Übergabestaates über die Verkehrsvorschriften des jeweiligen Landes zu informieren. Etwaige Gebühren, Mautpflichten oder sonstige besondere Aufwendungen für Fahrten außerhalb des Zulassungsstaats sind vom Kunden zu tragen (z.B. Autobahnmaut).
§ 5 Versicherung
Das Fahrzeug ist zu den im jeweiligen Zulassungsstaat üblichen Versicherungsbedingungen, sowie mit der jeweils vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme haftpflicht und vollkaskoversichert. Die Selbstbeteiligung liegt bei 2.500 Euro je Schadensfall. Bei Gewerbe- und Industriekunden kann die Selbstbeteiligung höher ausfallen. Die Versicherung ist auf Staaten, die das Übereinkommen zwischen des nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30.05.2002 unterzeichnet haben beschränkt, diese sind im Einzelnen: Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern
Jeder im Rahmen des Vertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn
– das Fahrzeug zur erlaubnispflichtigen Beförderung gefährlicher Stoffe verwendet wird
– ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug lenkt
– der Fahrer bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, oder
– bei Eintritt des Versicherungsfalles unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Medikamenten steht.
Der Kunde ist im Versicherungsfalle nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von EVO2DRIVE Ansprüche Dritter anzuerkennen oder zu befriedigen. EVO2DRIVE ist bevollmächtigt, gegen den Kunden bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Werden gegen den Kunden oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Kunde bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen.
§ 6 Haftung
Für das Fahrzeug besteht eine Haftpflicht- sowie eine Insassen-Unfallversicherung. Die Versicherung entbindet nicht von den sonstigen Verpflichtungen des Kunden nach diesen Bedingungen und dem Überlassungsvertrag. Der Kunde haftet für sämtliche nicht von den bestehenden Versicherungen gedeckten Schäden, die nach Übergabe des Fahrzeuges durch ihn oder ihm zurechenbare Personen verursacht werden. Der Kunde haftet in vollem Umfang bei Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder vertragswidriger Nutzung des Fahrzeuges entstehen. Der Kunde haftet bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, insbesondere bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, Fahrerflucht sowie bei Schäden, die durch Ladegut oder durch unsachgemäße Bedienung entstehen. Im Übrigen haftet der Kunde nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Der Kunde haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen, sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Kunde das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Kunde stellt EVO2DRIVE von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der EVO2DRIVE erheben.
Erheben Dritte wegen eines Schadens oder sonstiger Forderungen Ansprüche gegen EVO2DRIVE, so hat der Kunde EVO2DRIVE diesbezüglich klag- und schadlos zu halten und EVO2DRIVE die hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen. Der Kunde haftet ferner für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen. Für die Bearbeitung von Verkehrsverstößen oder Ermittlungsverfahren, die während der Nutzung des Fahrzeugs durch den Kunden oder einen legitimen Fahrer verursacht wurden, erhebt EVO2DRIVE eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,- Euro inkl. MwSt.
EVO2DRIVE haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet EVO2DRIVE nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. EVO2DRIVE übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von EVO2DRIVE, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
EVO2DRIVE haftet dem Kunden nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass das Fahrzeug aufgrund eines nicht von EVO2DRIVE verschuldeten Umstandes nicht überlassen oder genutzt werden kann. Soweit EVO2DRIVE zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist die Haftung auf den typischen Schaden begrenzt. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
Schäden aus dem Verlust oder der Beschädigung von Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugpapieren, Kennzeichen, Ladezubehör oder Lade- bzw. Mautkarten sind von der Vollkaskoversicherung ausgenommen und werden dem Kunden zum jeweiligen Neuanschaffungspreis, zzgl. einer Aufwandspauschale in Höhe von 69,- Euro inkl. MwSt., berechnet. Dies gilt nicht, wenn der Kunde beweist, dass der EVO2DRIVE ein geringerer Schaden entstanden ist.
Die am Fahrzeug montierten Rad- und Reifensätze sind bei Beschädigung ohne notwendige Erneuerung ebenfalls von der Vollkaskoversicherung ausgenommen und werden pauschal veranschlagt:
– Einfarbige Felgen: 290,- Euro inkl. MwSt.
– Zweifarbige Felgen: 520,- Euro inkl. MwSt.
– Verchromte oder glanzgedrehte Felgen: 750,- Euro inkl. MwSt. sofern eine Reparatur möglich ist.
Bei nicht reparablen Schäden wird der aktuelle Neupreis in Rechnung gestellt.
Dies gilt nicht, wenn der Kunde beweist, dass der EVO2DRIVE ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 7 Bezahlung
Das vereinbarte Überlassungsentgelt (jeweils zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, Flughafengebühren, etc.) inkl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe, ist für den vereinbarten Überlassungszeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. Der Mietpreis ist vor Beginn des Überlassungszeitraumes fällig.
Der Kunde ermächtigt EVO2DRIVE sowie deren Inkassobevollmächtigte, die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Kosten und alle mit dem Überlassungsvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche, von der bei Abschluss des Überlassungsvertrages oder nachträglich vorgelegten oder im Vertrag bezeichneten Zahlungsmethode abzubuchen oder anderweitig geltend zu machen.
Der Kunde stimmt zu, dass die Rechnungen von EVO2DRIVE grundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden. Der Kunde ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen mehr erhält und EVO2DRIVE eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet. Der Kunde kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird EVO2DRIVE die Rechnungen in Papierform an den Kunden stellen. Der Kunde hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und Porto hierfür zu tragen.
Sofern als Zahlungsweise „per Rechnung“ vereinbart wurde oder offene Forderungen erst nach Ende der Mietzeit geltend gemacht werden, ist EVO2DRIVE zur Durchführung einer Bonitätsprüfung berechnet. Ziel dieser Bonitätsprüfung ist die Minimierung des Risikos von Zahlungsausfällen. Hierzu können die Daten des Kunden an eine Auskunftei weitergegeben werden. Sollten bei der Bonitätsprüfung Negativmerkmale im Zusammenhang mit dem Kunden vorliegen, ist EVO2DRIVE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und das Fahrzeug bereits vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzuverlangen.
§ 8 Buchung, Stornierung
In Abhängigkeit der Verfügbarkeit ist eine Änderung der Buchung bis maximal 7 Tage vor der in der aktuellen Reservierung ausgewiesenen Abholzeit möglich.
Eine Rückerstattung des bereits geleisteten Mietpreises bzw. die Erstattung eines etwaigen Differenzbetrages erfolgt bei einer Änderung der Buchung nicht.
Vor Mietbeginn kann der Kunde die Buchung stornieren. Im Falle einer Stornierung fällt eine Stornierungsgebühr an. Für Reservierungen bis zu 3 Tagen Mietdauer beträgt die Stornierungsgebühr 100% des auf der aktuellen Buchungsbestätigung ausgewiesenen voraussichtlichen Mietpreises inkl. gebuchter Extras und Gebühren. Für Reservierungen mit mehr als 3 Tagen Mietdauer wird die Stornierungsgebühr wie folgt berechnet:
Voraussichtlicher Mietpreis laut aktueller Buchungsbestätigung / Miettage x 3. Die Stornierungsgebühr entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass EVO2DRIVE durch die Stornierung kein Schaden entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger als die Stornierungsgebühr ist.
Im Falle der Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs zum vereinbarten Zeitpunkt (no show) ist der auf der aktuellen Buchungsbestätigung ausgewiesene Mietpreis vollständig zu bezahlen, bzw. nicht erstattungsfähig.
Umbuchungen und Stornierungen können schriftlich erfolgen an E-Mail: info@evo2drive.com oder telefonisch an +498917319032.
Buchungen von mehr als einem Fahrzeug für den selben oder sich überschneidende Mietzeiträume können bis 21 Tage vor Mietbeginn storniert werden. Nach Ablauf dieser Frist, beträgt die Stornogebühr 100% des Mietpreises.
Für Kunden aus der Fahrzeugindustrie und bei Langzeitmieten können abweichende Stornierungsbedingungen vereinbart werden. Diese sind in der Auftragsbestätigung, bzw. in der Bestellung von EVO2DRIVE geregelt.
§ 9 Navigation, Fahrzeugortung
Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei der Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. EVO2DRIVE ist zur Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.
Der Kunden wurde darüber aufgeklärt, dass die Fahrzeuge mit einer dauernd verbundenen Fahrzeugortung und Fernwartung ausgestattet sind, und nimmt dies zustimmend zur Kenntnis. Dem Kunden ist es zudem untersagt, die Traktionskontrolle sowie die Fahrzeugortung zu deaktivieren. Bei Verstoß ist EVO2DRIVE berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
§ 10 Verhalten bei Unfällen
Der Kunde hat bei Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden sofort die Polizei sowie EVO2DRIVE zu verständigen, sowie sämtliche gesetzlichen Bestimmungen nach dem Unfall wahrzunehmen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Kunde hat EVO2DRIVE selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich Bericht zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie alle amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
Bei einer Panne hat sich der Kunde direkt an die Servicehotline von EVO2DRIVE +498917319032 bzw. die jeweilige Servicehotline des Fahrzeugherstellers zu wenden. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Kunden nur mit ausdrücklicher Einwilligung von EVO2DRIVE in Auftrag gegeben werden.
Sofern EVO2DRIVE Fahrzeuge bei ihren Lieferanten und Vertragspartner bestellt, einkauft bzw. anmietet, gelten die in der jeweiligen Auftragsbestätigung, bzw. Bestellung hinterlegten Einkaufsbedingungen. Im Falle eines unbegründeten Vertragsbruchs durch den Lieferanten, behält sich EVO2DRIVE das Recht vor Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
§ 12 Sonstige Bestimmungen
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit bzw. Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. An der Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München. Es gilt deutsches Recht.
Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. Die EVO2DRIVE nimmt an dem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nicht teil.